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FAQ - Jetzt erst RECHT! Basics for artists/Tipps für KünstlerInnen

Der Künstler im Arbeitsverhältnis – wie sehen die Rechte des Urhebers gegenüber dem Dienstgeber aus?


Der Schutz geistiger Interessen umfasst viele Bereiche. Dadurch soll gesichtert werden, dass die Einheit zwischen Künstler und Werk gewahrt bleibt und das Kunstwerk nicht zum Nachteil der schöpferischen Idee des Urhebers verändert werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch in einem Arbeitsverhältnis.

Dem gegenüber steht das Prinzip der Privatautonomie, die es dem Teilnehmer am Rechtsverkehr - hier: dem Künstler zu wirtschaftlichen Zwecken - ermöglicht, weitgehend frei über seine Rechte zu verfügen und diese in Verträgen mit anderen Personen oder Institutionen einzuschränken, zu übertragen oder auf sie zu verzichten, damit ein anderer diese Rechte gegen Bezahlung nutzen kann. Das ist jedoch nicht bei allen Rechten der Fall!

Um einen Vertrag aufzusetzen oder zu überprüfen, der den gesetzlichen Schutz und das Prinzip der Privatautonomie nach Ihren persönlichen Bedürfnissen kombiniert, sollten Sie folgende Überlegungen treffen:

  • Das Recht, Urheber an einem Werk zu sein, kann unter Lebenden nicht übertragen werden. Das von Ihnen geschaffene Werk wird Zeit Ihres Lebens mit Ihnen in Verbindung gebracht werden!

  • Sie sind grundsätzlich mit allen Rechten ausgestattet, die Sie und Ihr Werk schützen. Welche davon möchten Sie weitergeben, welche davon sind notwendig, um Ihren sowohl künstlerischen als auch wirtschaftlichen Anspruch zu sichern? In Frage kommen z.B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Werknutzungsrecht, die online-Rechte oder das Bearbeitungsrecht.

  • Lassen Sie sich vor Abschluss eines Vertrages gut über die Bedeutung der Rechte, die Sie übertragen sollen sowie über die Rechte, die Ihnen weiterhin jedenfalls zustehen, beraten!

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Das Kunstwerk im Rechtsverkehr – was ist für den Urheber wesentlich?


Der Schutz geistiger Interessen umfasst viele Bereiche. Dadurch soll gesichtert werden, dass die Einheit zwischen Künstler und Werk gewahrt bleibt und das Kunstwerk nicht zum Nachteil der schöpferischen Idee des Urhebers verändert werden kann.

Dem gegenüber steht das Prinzip der Privatautonomie, die es dem Teilnehmer am Rechtsverkehr - hier: dem Künstler zu wirtschaftlichen Zwecken - ermöglicht, weitgehend frei über seine Rechte zu verfügen und diese in Verträgen mit anderen Personen oder Institutionen einzuschränken, zu übertragen oder auf sie zu verzichten, damit ein anderer diese Rechte gegen Bezahlung nutzen kann.

Das ist jedoch nicht bei allen Rechten der Fall! Auch wenn Sie Rechte weitergeben oder Ihr Kunstwerk verkaufen, stehen Ihnen als Urheber weiterhin verschiedene Rechte zu.

Um einen Vertrag aufzusetzen oder zu überprüfen, der den gesetzlichen Schutz und das Prinzip der Privatautonomie nach Ihren persönlichen Bedürfnissen kombiniert, sollten Sie folgende Überlegungen treffen:

  • Das Recht, Urheber an einem Werk zu sein, kann unter Lebenden nicht übertragen werden. Das von Ihnen geschaffene Werk wird Zeit Ihres Lebens mit Ihnen in Verbindung gebracht werden!

  • Sie sind grundsätzlich mit allen Rechten ausgestattet, die Sie und Ihr Werk schützen. Welche davon möchten Sie weitergeben, welche davon sind notwendig, um Ihren sowohl künstlerischen als auch wirtschaftlichen Anspruch zu sichern? In Frage kommen z.B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Werknutzungsrecht, das Aufführungs- und Senderecht, die online-Rechte sowie das Recht, Änderungen und Bearbeitungen vorzunehmen.

  • Lassen Sie sich vor Abschluss eines Vertrages gut über die Bedeutung der Rechte, die Sie abtreten sollen sowie über die Rechte, die Ihnen weiterhin jedenfalls zustehen, beraten!

Weiters sollten Sie folgende Punkte unbedingt mit einem Berater abklären, um Rechtsprobleme zu vermeiden:

  • Wer gehört zu den Rechteinhabern? Wurde das Werk nur von Ihnen geschaffen oder gibt es vielleicht Miturheber, die ebenfalls Rechte an dem Werk haben, die zu berücksichtigen sind?

  • Möchten Sie sich alleine um die Wahrnehmung Ihrer Rechte kümmern oder möchten Sie eine staatliche Verwertungsgesellschaft damit beauftragen? Unter welchen Umständen ist das vorteilhaft für Sie und welche Auswirkungen hat das auf Ihre Rechte, frei über Ihr Werk zu verfügen? Wie hoch sind in der Regel Tantiemen?

  • Inwieweit möchten Sie Veränderungen an Ihrem Werk zulassen, wenn Sie Nutzungsrechte einräumen oder Ihr Werk veräußern? Hier ist zu bedenken, dass im Einzelfall geringfügige Veränderungen möglich sind und dass grundsätzlich sogar die Vernichtung eines veräußerten Werkes erlaubt ist!

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Ein Kunstwerk im Wandel – was ist bei Bearbeitungen zu beachten?


Grundsätzlich ist zwischen einer Bearbeitung und einer freien Nachschöpfung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung nach bestimmten Kriterien ist wichtig, da sie völlig unterschiedliche Konsequenzen mit sich bringt - z.B. ob die Zustimmung des Urhebers notwenig ist oder nicht.

Folgende Überlegungen sind ratsam:

  • Sie möchten ein fremdes Werk bearbeiten - wer ist der richtige Ansprechpartner für Sie, der auch tatsächlich berechtigt ist, Ihnen die Zustimmung dazu zu erteilen?

  • Möchten Sie ein gesamtes Werk bearbeiten oder bloß Teile davon?

  • Ihr Werk soll bearbeitet werden - was bedeutet das für Sie? Wie weit reicht Ihr Mitbestimmungsrecht, wie können Sie dieses gestalten und in welchem Umfang können Sie von dieser Bearbeitung profitieren?

  • Genießt auch eine Bearbeitung urheberrechtlichen Schutz? Können Sie von einer Verwertung finanziell profitieren?

  • Was beinhaltet eigentlich das Recht, andere Werke zu zitieren und wo liegen hier die Grenzen zu einer Bearbeitung oder zur freien Nachschöpfung?

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Eine Plattform für Künstler – wofür und wie gründen Sie einen Verein?


Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein ist grundsätzlich gemeinnützig und daher nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

Der große Vorteil eines Vereines ist, dass er Rechtspersönlichkeit genießt, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das bedeutet, dass der Verein als Begünstigter von finanziellen Zuwendungen in Frage kommt, insbesondere von öffentlichen Förderungen.

Vielfach ist es Voraussetzung für die Gewährung einer öffentlichen Förderung, dass diese an einen Rechtsträger wie einen Verein ausgezahlt werden kann. Ein Verein muss nämlich klar strukturiert sein und auch die verantwortlichen Personen genau ausweisen. So bietet man als Initiative möglichen Sponsoren und Subventionsgebern Rechtssicherheit und Klarheit. Sie erfahren aus dem Vereinszweck, wozu ihre Fördergelder verwendet werden sollen und kennen die Personen, die für eine korrekte Abwicklung verantwortlich sind. Zudem sieht das Vereinsgesetz Regelmechanismen vor, die es Fördergebern vereinfachen, einen Überblick über die finanzielle Gebarung des Vereins zu erlangen.

Die Gründung eines Vereins schafft mit Sicherheit eine verbesserte Vertrauensbasis zwischen den Kunstschaffenden und deren Fördergebern.

Ein Verein benötigt hierfür Statuten - die zukünftigen Mitglieder schaffen sich quasi ihre eigenen Gesetze, natürlich im Rahmen des österreichischen Vereinsgesetzes. Das kann für eine größere Gruppe von zusammenarbeitenden Künstlern durchaus von Vorteil sein. Da z.B. Regelmentierungen zur Entscheidungsfindung oder Problemlösungsstrukturen in den Statuten berücksichtigt werden müssen, kann eine klare Vereinsstruktur auch möglichen Konflikten unter den Mitgliedern vorbeugen. Willkürliche und einseitige Entscheidungen können verhindert werden.

Überlegen Sie sich folgende Punkte, bevor Sie eine Beratung in Anspruch nehmen:

  • Ein Verein bedarf eines gewissen Verwaltungsaufwandes - sind Sie bereit und in der Lage, diesen zu erfüllen?

  • In und um einen Verein gibt es verschiedene Aufgabenbereiche, die sinnvollerweise von mindestens 5 unterschiedlichen Personen erfüllt werden sollten - welche Personen kämen wofür in Frage? Wer soll leitende, wer überprüfende Funktionen übernehmen? Wer eignet sich für die Abwicklung von finanziellen Aufgaben? Wer soll den Verein nach außen vertreten und Entscheidungen treffen können?

  • Überlegen Sie sich sorgfältig, welche Ziele der Verein anstreben und wie diese erreicht werden sollen, damit die Statuten rasch entsprechend Ihren Vorstellungen formuliert werden können.

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Künstler und Manager – was macht Sie zum kompetenten Partner?


So persönlich und auf Vertrauen basierend das Verhältnis zwischen Künstler und Manager sein mag und sollte, es empfiehlt sich in jedem Fall, einen von einem professionellen Berater verfassten Vertrag zu unterzeichnen. Üblicherweise binden sich beide Seiten über einen längeren Zeitraum aneinander, und im Laufe einer Künstlerkarriere gilt es Höhepunkte wie Tiefschläge zu durchleben. Kein Mensch ist davor gefeit, in solchen Extremsituationen auch einmal menschliche Fehler zu begehen. Umso wichtiger ist es, dass grundlegende geschäftliche Eckpfeiler vertraglich geregelt sind und dadurch die gemeinsame Vertrauensbasis möglichst nicht ins Wanken geraten kann.

Da das Rechtsverhältnis zwischen Künstler und Manager extrem vielseitig gestaltet werden kann, sollten sich beide Seiten im Vorfeld mit einigen grundlegenden Fragen beschäftigen:

  • Welche Befugnisse sollen einem Manager eingeräumt werden? Welche Aufgaben soll oder kann er im Detail erfüllen?

  • Für welchen Zeitraum möchten Sie mit Ihrem Manager arbeiten? Wie fest möchten Sie sich an ihn binden?

  • Was erwarten Sie sich als Künstler von Ihrem Manager bzw. welche Qualifikationen? Wie steht es um die Konkurrenz-Frage oder seine Loyalität?

  • In welcher Form soll die Entlohnung erfolgen? Sollen Sie mit ihm ein fixes Honorar vereinbaren oder soll er - möglicherweise auch über die Vertragsdauer hinausgehend - an Ihren Gewinnen beteiligt werden?

  • Welche Leistungen können Sie als Künstler garantieren?

  • Wie können Leistungen aus einem Künstler-Manager-Vertrag durchsetzbar gemacht werden?


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Markenschutz – Rechte am Logo?


Grafische Leistungen, wie etwa die Erstellung eines Logos unterliegen üblicherweise dem Urheberrecht. Solche Werke sind daher urheberrechtlich geschützt. Dazu kommt die weitere Möglichkeit, eine Grafik als Marke beim Patentamt anzumelden. Dadurch erlangt man einen zusätzlichen Schutz, der vor allem im geschäftlichen Wettbewerb sinnvoll ist.

Die Markenregistrierung kann inhaltlich und räumlich näher definiert werden. Je nach Umfang der Anmeldung, nämlich bestimmte Klassen und die Anzahl der Länder, für die die Anmeldung gelten soll, fallen unterschiedliche Kosten an.

Ob eine Markenanmeldung sinnvoll ist, wird insbesondere durch folgenden Überlegungen definiert:

• Besteht ein Logo, das als Markenzeichen für ein Unternehmen Geltung haben soll?

• Ist geplant, dass dieses Zeichnen noch für längere Zeit verwendet wird?

• Verfügt man wohl über sämtliche Rechte des Grafikers/Designers zur geplanten Markenanmeldung und greift die Anmeldung wohl auch nicht in Rechte Dritter ein?


Im Zweifel sollte man sich beraten lassen, ob eine Markenregistrierung sinnvoll ist und wenn ja in welchem Umfang.

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Offene Forderungen – wie treibt man Verbindlichkeiten ein?


Wenn man im Geschäftsverkehr eine Beziehung mit einem Vertragspartner eingeht, sollte man sich bereits im Vorfeld darüber Gedanken machen, ob der Vertragspartner die entsprechende Bonität aufweist, Rechnungen bezahlen zu können. Selbst wenn man die größte Sorgfalt anwendet, kann es dennoch passieren, dass ausnahmsweise Honorarnoten oder Rechnungen trotz entsprechenden Mahnungen nicht bezahlt werden.

Die Ursache kann daran liegen, dass der Vertragspartner nicht bezahlen will, weil er etwa behauptet, dass die erbrachte Leistung mangelhaft ist. Es kann aber auch sein, dass der Vertragspartner aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, alle seine Schulden zu begleichen.

Wenn offene Forderungen gegeben sind, dann ist folgendes zu beachten:

• Wichtig ist, dass Rechnung/Honorarnoten, Mahnungen und der dazugehörige Schriftverkehr (auch Mails!) gesammelt und aufbehalten werden.

• Wenn man zu seinem Geld kommen möchte, muss man konsequent sein und auch den Druck auf den Schuldner konsequent erhöhen. Das bedeutet, dass man zunächst die Rechnung ausstellt, dann einmal, vielleicht zweimal, höchstens aber dreimal in regelmäßigen Abständen mahnt und letztlich die Konsequenz ergreift, die offene Forderung einzuklagen.

• Obwohl für durchschnittliche Forderungen keine Anwaltspflicht besteht, so empfiehlt es sich dennoch, für eine Klage einen Anwalt zu beauftragen.

• Die Kosten die mit einer Klagsführung verbunden sind hat letztlich der Gegner zu ersetzen, wenn er das Verfahren verliert. In einem Urteil oder einem Zahlungsbefehl wird vom Gericht ausgesprochen, dass der Schuldner neben dem Kapital auch Verzugszinsen sowie den Kostenersatz zu leisten hat.

• Offene Forderungen verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser drei Jahre die Forderung nicht mehr eingeklagt werden kann, auch wenn sie tatsächlich noch besteht. Es empfiehlt sich daher, die Betreibung rechtzeitig und zügig vorzunehmen, damit eine Verjährung gar nicht eintreten kann. Irrig ist die Meinung, dass Mahnungen Verjährungsfristen unterbrechen können: Das stimmt einfach nicht.

Im Zweifel hilft bei offenen Forderungen eine Beratung durch einen Profi.

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VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
 
AKM
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger
Externe Verknüpfung www.akm.co.at
 
Austro Mechana
Verwertungsgesellschaft für Komponisten, Textautoren und Musikverlegern
Externe Verknüpfung www.austromechana.at
 
VBK
Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler
Externe Verknüpfung www.vbk.at
 
VDFS
Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden
Externe Verknüpfung www.vdfs.at
 
Literarmechana
Verwertungsgesellschaft für Autoren und Verleger
Externe Verknüpfung www.literar.at
 
LSG
Verwertungsgesellschaft der Musikproduzenten und der ausübenden Künstler
Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten
Externe Verknüpfung www.lsg.at
 
OESTIG
Österreichische Interpretengesellschaft der ausübenden Künstler
www.oestig.at
 
VAM
Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
Externe Verknüpfung www.vam.cc
 
VBT
Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton
Externe Verknüpfung www.vbt.at
 
IFPI
Verband der Österreichischen Musikwirtschaft
Externe Verknüpfung www.ifpi.at

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DIVERSE
 
Mica
Music Information Center Austria
Externe Verknüpfung www.mica.at
 
Musikergilde
Parteipolitisch unabhängige Organisation aktiver MusikerInnen und Interessensvertretung für freiberuflich Musikschaffende in Österreich
Externe Verknüpfung www.musikergilde.at
 
KUG
Die Homepage der Kunstuniversität Graz
Externe Verknüpfung www.kug.ac.at
 
Ortweinschule
Fachbereich Kunst und Design
Externe Verknüpfung www.ortweinschule.at/kunst
 
Akademie der bildenden Künste Wien
Universität für angewandte Kunst Wien
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Universität Mozarteum Salzburg
Die Universität für Musik, Theater und Bildende Kunst
Externe Verknüpfung www.moz.ac.at
 
kunstuniversitätlinz
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung
Externe Verknüpfung www.ufg.ac.at
 
Akademisches Portal Österreich
Einstiegsseite zu österreichischen Organisationen aus Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, sowie weiteren nützlichen Links zu Informationsquellen in Österreich
Externe Verknüpfung www.portal.ac.at

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